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Nicht ausreichende Nachweise

Nicht ausreichende Nachweise

Der Nachweis der zweitberuflich journalistischen Tätigkeit muss aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgehen und hat in geeigneter Form zu erfolgen, wie unter Beispielhafte Auflistung von Nachweisen beschrieben.

Folgende Unterlagen gelten als NICHT ausreichend hinsichtlich der Nachweisung der zweitberuflich journalistischen Tätigkeit:

  • Nachweise, aus deren GESAMTHEIT die REGELMÄSSIGE zweitberuflich journalistische Tätigkeit nicht eindeutig hervorgeht (z.B. ältere, vereinzelte oder unregelmäßige Veröffentlichungen; Gewerbeschein ohne zusätzliche Nachweise; Neue Medien ohne Veröffentlichungsnachweise; sonstige einzelne Nachweise o.ä.)
  • nicht aktuelle bzw. unregelmäßige Veröffentlichungen, welche die zweitberuflich journalistische Tätigkeit nicht erkennen lassen bzw. welche nicht namentlich gekennzeichnet sind (bei Veröffentlichungen ohne namentliche Kennzeichnung bzw. unter Pseudonym ist eine Bestätigung der Redaktion/des Verlages beizufügen, aus welcher hervorgeht, dass der Antragsteller für die Veröffentlichungen redaktionell verantwortlich ist) bzw. aus welchen die Publikation/Medium nicht hervorgeht, in welcher veröffentlicht wird; bloße Aufzählungen ohne Belegexemplare
  • Arbeit-/Auftraggeberbescheinigungen bzw. -stempel, aus denen nicht hervorgeht, daß es sich bei dem Arbeit- bzw. Auftraggeber um einen Verlag, eine Redaktion o.ä. handelt bzw. aus denen die zweitberuflich journalistische Tätigkeit des Antragstellers nicht hervorgeht bzw. bei denen die Unterschrift nicht als bevollmächtigt nachvollziehbar ist
  • Steuerbescheide der Finanzbehörden bzw. Handelsregisterauszüge/Gewerbescheine bzw. Honorarabrechnungen bzw. Steuerberaterbescheinigungen o.ä., aus welchen die zweitberufliche Tätigkeit als Journalist bzw. die zweitberuflich journalistische Tätigkeit nicht hervorgeht
  • Studenten, welche nicht einen journalistischen Studiengang bzw. die journalistische studienbegleitende Tätigkeit nachweisen
  • Veröffentlichungen, welche ganz oder überwiegend der Beschreibung bzw. Bewerbung von (eigenen) Dienstleistungen oder Produkten dienen; veröffentlichte Leserbriefe; Veröffentlichungen, in denen lediglich über den Antragsteller berichtet wird, dieser die Veröffentlichung aber nicht verfasst hat; überwiegende Internetadministration, Veröffentlichungen ohne journalistischen/dokumentarischen Charakter
  • Veröffentlichungen, welche an einen geschlossenen oder nicht-öffentlichen Kreis gerichtet sind wie z.B. veröffentlichte Diplom-/Doktorarbeiten; Internetseiten bzw. -reportagen, welche zwar Texte und Fotos enthalten, aber eine überwiegend private Nutzung erkennen lassen; Autorentätigkeit mit archivarischem Charakter ohne ausreichende journalistische Inhalte (z.B. Rätselseiten, Rezeptsammlungen); gutachtliche Stellungnahmen; komplett bzw. überwiegend private Internetportale ohne kommerzielle Ziele; Veröffentlichungen ohne ausreichenden journalistischen/dokumentarischen Charakter (z.B. als reine Buchautoren oder als sog. Foto- bzw. Textscouts)
  • Bescheinigungen, aus welchen nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dem Arbeit-/Auftraggeber um ein Unternehmen handelt, welches Personen aus dem Tätigkeitsfeld eines zweitberuflich tätigen Journalisten bzw. Pressestellen-Journalisten beschäftigt. In diesem Fall sind seitens des Antragstellers entsprechende Nachweise über die journalistische Tätigkeit beizufügen (Arbeitsvertrag, Angabe der im Unternehmen erscheinenden Medien, Veröffentlichungen o.ä.)
  • namentlich ausgestellte Nachweise, welche auf einen anderen Namen als den des Antragsteller ausgestellt sind; technische Be- oder Verarbeitung von journalistischem Material, ganz oder überwiegend
  • Kopien von Ausweisen, welche Presseausweisen ähneln, aber ohne ausreichenden Nachweis der journalistischen Tätigkeit ausgestellt werden oder aus sonstigen Gründen von der bdfj nicht anerkannt werden; einfache Akkreditierungsbestätigungen bzw. Presseeinladungen; Visitenkarten

Definition Zweitberuflichkeit: Als zweitberuflich journalistisch tätig gilt,

  • wer nicht hauptberuflich (überwiegender Lebensunterhalt aus journalistischer Tätigkeit)
  • aber regelmäßig und dauerhaft journalistisch tätig ist.
Definition unter Zugrundelegung von Beschluss 12, Ziffer 3 der 180. Sitzung der Innenministerkonferenz.

Bei abweichenden Nachweisen erfolgt eine individuelle Prüfung. Es gelten die Bedingungen für die Ausstellung eines Presseausweises.