Die bdfj legt strenge Maßstäbe an die Ausstellung eines Presseausweises an. Der Presseausweis wird nur an Journalisten ausgegeben, welche den Nachweis ihrer zweitberuflich journalistischen Tätigkeit in geeigneter Form erbringen.
Pressesprecher/Pressereferenten/Öffentlichkeitsarbeiter, welche in der Funktion eines Pressestellen-Journalisten tätig sind, können einen Presseausweis erhalten, wenn sie in dieser Funktion zweitberuflich journalistisch tätig sind.
Dieses muss durch entsprechende Nachweise (z.B. Arbeit- bzw. Auftraggeberbescheinigung*) belegt werden. Es muss hervorgehen, dass der Antragsteller
*einen Vordruck zwecks Bescheinigung durch den Arbeit- bzw. Auftraggeber erhalten Sie bei der Geschäftsstelle
Eine Ausgabe an andere Öffentlichkeitsarbeiter und Mitarbeiter aus PR-Abteilungen, welche ausschließlich das eigene oder fremde Unternehmen (bzw. sonstige Institutionen) vermarkten, ist nicht möglich.
Auch die Tätigkeit für Publikationen, mit denen ganz oder in der Hauptsache nicht-journalistische Zwecke ausgeübt werden (wie z.B. Werbeprospekte, PR-Broschüren, Anzeigenpublikationen ohne redaktionellen Inhalt, Terminkalender, Rätselpublikationen u.ä.), begründet keinen Anspruch auf die Erteilung eines Presseausweises.
Hauptberuflich tätige Journalisten (überwiegender Lebensunterhalt aus journalistischer Tätigkeit) wenden sich zwecks Ausstellung eines Presseausweises bitte an unseren Partnerverband DPV Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten, Tel. 040/8 99 77 99, Fax 040/8 99 77 79, briefe@dpv.org, www.dpv.org.
Amateur- und Hobbyjournalisten können keinen Presseausweis erhalten.
Der Nachweis der zweitberuflich journalistischen Tätigkeit muss aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgehen und hat in geeigneter Form zu erfolgen, wie in dem bdfj-Merkblatt „Beispielhafte Auflistung von Nachweisen" beschrieben. Aus der GESAMTHEIT der Nachweise muss die regelmäßige und dauerhafte journalistische Tätigkeit hervorgehen.
Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern
Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gelten die Bedingungen für die Mitgliedschaft und Ausstellung eines Presseausweises.
Definition Zweitberuflichkeit: Als zweitberuflich journalistisch tätig gilt,
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