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Nachweise

Beispielhafte Auflistung von Nachweisen

Der Nachweis der regelmäßigen, zweitberuflich journalistischen Tätigkeit zwecks Ausstellung eines Presseausweises hat in geeigneter Form zu erfolgen. Aus der GESAMTHEIT der Nachweise muss die zweitberuflich journalistische Tätigkeit hervorgehen.

Beispielhafte Auflistung

  • Bescheinigung von Verlagshaus, Redaktion oder Bildagentur über feste und/oder freie zweitberuflich journalistische Tätigkeit, von Zeichnungsberechtigten unterschrieben*
  • Vorlage des Redaktionsvertrages; Stempel von Verlagshaus, Redaktion oder Bildagentur auf Antragsformular; Vorlage Impressum; Honorarabrechnungen, aus welchen die abgerechnete zweitberufliche Tätigkeit hervorgeht
  • Mehrere aktuelle Veröffentlichungen von Manuskripten und/oder Bildmaterial, sonstige Publikationsnachweise, namentlich gekennzeichnet, unter Angabe der Publikation bzw. des Mediums
  • Handelsregisterauszug/Gewerbeschein/Gewerbemeldebescheinigung, aus welchem die zweitberuflich journalistische Tätigkeit hervorgeht (insbesondere bei freiberuflichen Journalisten und Medienschaffenden sowie bei Verlagen)
  • Insbesondere bei freiberuflichen Journalisten und Medienschaffenden: Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über zweitberuflich journalistische Tätigkeit, Bestätigung des Steuerberaters über zweitberuflich journalistische Tätigkeit*
  • Volontäre: Vorlage von Vertrag/Bescheinigung 
  • Studenten oder Auszubildende, welche neben dem Studium bzw. der Ausbildung journalistisch tätig sind: Bestätigung der Redaktion, dass eine Ausstellung zur Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit erforderlich ist; Schüler einer Journalistenschule eine Ausbildungsbescheinigung
  • Entsprechender Versicherungsnachweis der Künstler-Sozialkasse, Versorgungswerk der Presse oder bdfj-Medienversorgung; Wahrnehmungsvertrag der VG Wort bzw. VG Bild/Kunst
  • Drehbücher unter Angabe der Veröffentlichung bzw. Umsetzung; aktuelle Buchtitel mit Inhalt, veröffentlichender Verlag, ISBN-Nummer
  • Bescheinigungen von Behörden bzw. Institutionen bzw. Unternehmen, für welche der Antragsteller im Rahmen der Pressearbeit beschäftigt ist und zweitberuflich journalistische Tätigkeiten ausübt (gilt ebenso für Pressesprecher-Journalisten wie Pressesprecher und –referenten; generell für Pressestellen). Bei Pressestellen-Journalisten muss genau hervorgehen, dass diese als Pressesprecher bzw. Pressereferenten in dieser Funktion zweitberuflich und journalistisch tätig sind (siehe auch Information „Abgrenzung einer journalistischen Tätigkeit von einer Tätigkeit im Bereich PR/Öffentlichkeitsarbeit“)
  • Journalisten aus den Neuen Medien: Bestätigung der Online-Redaktion bzw. des Online-Verlages u.ä. über zweitberuflich journalistische Tätigkeit
  • Kopien anderer anerkannter Presseausweise für die zweitberufliche Presse, bei ausländischen Presseausweisen anerkannte Presseausweise des jeweiligen Landes
  • Bei Radiojournalisten zusätzlich auch Tonmaterial; bei Kameraleuten zusätzlich auch Bildmaterial, jeweils unter Angabe von Veröffentlichungszeitpunkt und -medium/Sender. Je soweit im aktuellen bzw. dokumentarischen Bereich eigenschöpferisch und journalistisch tätig

*Vordrucke zwecks Bescheinigung durch Redaktion/Verlagshaus oder Steuerberater erhalten Sie bei der Bundesgeschäftsstelle oder hier:

Vordruck Bestätigung durch Steuerberater (als PDF)

Vordruck Bestätigung durch Redaktion/Verlag (als PDF)

Definition Zweitberuflichkeit: Als zweitberuflich journalistisch tätig gilt,

  • wer nicht hauptberuflich (überwiegender Lebensunterhalt aus journalistischer Tätigkeit)
  • aber regelmäßig und dauerhaft journalistisch tätig ist.
Definition unter Zugrundelegung von Beschluss 12, Ziffer 3 der 180. Sitzung der Innenministerkonferenz.


Der Nachweis der zweitberuflich journalistischen Tätigkeit muss aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgehen. Bei abweichenden Nachweisen erfolgt eine individuelle Prüfung. Es gelten die Bedingungen für die Mitgliedschaft und Ausstellung eines Presseausweises.