Der Nachweis der regelmäßigen, zweitberuflich journalistischen Tätigkeit zwecks Ausstellung eines Presseausweises hat in geeigneter Form zu erfolgen. Aus der GESAMTHEIT der Nachweise muss die zweitberuflich journalistische Tätigkeit hervorgehen.
Beispielhafte Auflistung
*Vordrucke zwecks Bescheinigung durch Redaktion/Verlagshaus oder Steuerberater erhalten Sie bei der Bundesgeschäftsstelle oder hier:
Vordruck Bestätigung durch Steuerberater (als PDF)
Vordruck Bestätigung durch Redaktion/Verlag (als PDF)
Definition Zweitberuflichkeit: Als zweitberuflich journalistisch tätig gilt,
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Der Nachweis der zweitberuflich journalistischen Tätigkeit muss aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgehen. Bei abweichenden Nachweisen erfolgt eine individuelle Prüfung. Es gelten die Bedingungen für die Mitgliedschaft und Ausstellung eines Presseausweises.