Willkommen bei der bdfj - der größten Interessenvertretung exklusiv für zweitberuflich tätige Journalisten

Beitragsordnung

Beitragsordnung

Präambel

  1. Die bdfj Bundesvereinigung der Fachjournalisten e.V. ist die größte Interessenvertretung exklusiv für zweitberuflich tätige Journalisten in Deutschland. Im Sinne der angeschlossenen Journalisten dient diese Beitragsordnung einer transparenten Berechnung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren. Die Beitragsordnung hat ihre rechtliche Grundlage in der gültigen Satzung der bdfj (§6 ff).

(1) Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich EUR 112,00 (Kalenderjahr).
  2. Um die Mitgliedschaft und die Ausstellung eines Presseausweises zu erwerben, muss die zweitberuflich journalistische Tätigkeit (regelmäßige und dauerhafte journalistische Tätigkeit. Definition unter Zugrundelegung von Beschluss 12, Ziffer 3 der 180. Sitzung der Innenministerkonferenz) nachgewiesen werden. Mitglieder sind im Rahmen der Mitgliedschaft berechtigt, die Leistungen der bdfj zu nutzen. Sie sind berechtigt, die Bezeichnung „Mitglied in der bdfj Bundesvereinigung der Fachjournalisten e.V." zu führen.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. Mit Ablauf der Mitgliedschaft erlischt die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  4. Erfüllt das ausscheidende Mitglied die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (Satzung § 4 Abs. 2) während des laufenden Mitgliedsjahres nicht mehr, so gilt der verbleibende Mitgliedsbeitrag als Fördermitgliedsbeitrag (siehe dazu auch Satzung § 4 Abs. 7).

(2) Fälligkeit

  1. Der Mitgliedsbeitrag und sonstige Forderungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird aus Gründen der Kostenersparnis sowie aus organisatorischen Gründen zusammen mit der Ausstellung des Presseausweises erhoben. Die Verlängerung der Presseausweise erfolgt grundsätzlich ab September/Oktober eines Jahres für den Gültigkeitszeitraum des darauf folgenden Jahres.
  3. Wenn keine Rechnungsstellung erfolgt oder wenn das Mitglied die Rechnung nicht erhält (z.B. aus zustellungstechnischen Gründen), so ist der Mitgliedsbeitrag aber spätestens zum 15.01. eines Jahres für das betreffende Jahr fällig.
  4. Die bdfj ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die älteste Schuld zu verrechnen.
  5. Auf begründeten Antrag hin (z.B. sehr langer beruflicher Auslandsaufenthalt) kann der Verband einmalig einer Verlängerung des Zahlungsziels zustimmen. Aus buchhaltungstechnischen Gründen sowie aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit kann jedoch höchstens ein Jahresbeitrag gestundet werden.
  6. Bei Antragstellung der Mitgliedschaft nach dem 1.10. eines Jahres wird das betreffende Jahr nicht berechnet, Mitgliedschaft (sowie ggf. Presseausweis) sind entsprechend bis Ende des darauf folgenden Jahres gültig. Die Erhebung/Rechnungsstellung erfolgt somit ebenfalls für das darauf folgende Jahr, ist aber wie (2) Abs. 1. fällig.
  7. Das einzelne Mitglied haftet für den Mitgliedsbeitrag. Wenn dessen Berechnung an einen Dritten (z.B. Verlag) erfolgt und dieser Dritte den Ausgleich der Rechnung nicht vornimmt, so kann die bdfj die Rechnung auf das Mitglied umschreiben.
  8. Mitglieder können das Ruhen der Mitgliedschaft für einen Zeitraum von ein bis höchsten drei Mitgliedsjahren beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Diese Mitglieder haben während des Ruhens der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Leistungen des Verbandes. Mitglieder, welche die Mitgliedschaft gekündigt haben, können kein Ruhen der Mitgliedschaft beantragen. Ein Jahr, in welchem die Mitgliedschaft ruht, unterbricht nicht den Zeitraum der Kündigungsfrist nach §4 Ziffer 5.a der Satzung.

(3) Anzeigepflicht

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle Änderungen (Adresse, Name, ggf. Bankverbindung u.ä.) mitzuteilen, die für die Kommunikation untereinander notwendig sind; dies gilt insbesondere für die Zustellanschrift. Diese Pflicht dient dazu, Rechtsnachteile für die Mitglieder zu vermeiden.
  2. Die Anzeigepflicht dient ebenfalls zur Vermeidung eines erhöhten Verwaltungsaufwandes.

(4) Presseausweis

  1. Die Ausstellung eines nationalen Presseausweises ist kostenfrei im Mitgliedsbeitrag enthalten. Der nationale Presseausweis kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft beantragt werden. Die Ausstellung eines PKW-Presseschildes ist ebenfalls kostenfrei im Mitgliedsbeitrag enthalten.
  2. Die Verlängerung des nationalen Presseausweises sowie des PKW-Presseschildes ist kostenfrei im Mitgliedsbeitrag enthalten.
  3. Wenn ein ehemaliges Mitglied erneut die Mitgliedschaft sowie die Ausstellung eines Presseausweises beantragt, so muss dieses Mitglied aktuelle Nachweise der zweitberuflich journalistischen Tätigkeit erbringen.
  4. Die Verlängerung erfolgt i.d.R. ab September/Oktober des Ablaufjahres.
  5. Eine Bearbeitungsgebühr für die Neuausstellung des nationalen Presseausweises nach Diebstahl, Verlust oder Passbilderneuerung fällt nicht an.
  6. Der mangelnde Wille, die Ausstellung des Presseausweises oder andere Leistungen im Rahmen der Mitgliedschaft zu akzeptieren, berechtigt nicht zu einer Rückforderung von bereits gezahlten oder zur Zahlungsverweigerung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Gebühren. Der Verlust des Presseausweises oder Kfz-Presseschildes verbunden mit dem mangelnden Willen, diese neu ausstellen zu lassen, berechtigt ebenfalls nicht zu einer Rückforderung von bereits gezahlten oder zur Zahlungsverweigerung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Gebühren. Der nationale Presseausweis ist nur eine von zahlreichen Leistungen, welche im Mitgliedsbeitrag enthalten sind. Diese Leistung ist nicht direkt abhängig von der Höhe des Mitgliedsbeitrages, da Mitglieder ohne Presseausweis einen gleich hohen Mitgliedsbeitrag bezahlen.
  7. Die Benutzung und das Recht am Besitz von Presseausweis und PKW-Presseschild sind erst nach vollständiger Bezahlung der Gebühren und Beiträge gestattet.
  8. Wenn Mitglieder die Verlängerung ihres Presseausweises für das Folgejahr bis zum 15.12. des laufenden Jahres noch nicht erhalten haben (i.d.R. aufgrund von Zustellungsproblemen), müssen sie sich an die Bundesgeschäftsstelle wenden.

(4a) Internationaler Presseausweis

  1. Die Internationale Presseausweis hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Die Bearbeitungsgebühr für Mitglieder beträgt EUR 96,-- (entspricht EUR 32,-- pro Jahr inkl. MwSt.) beziehungsweise EUR 120,-- für Nichtmitglieder (entspricht EUR 40,-- pro Jahr inkl. MwSt.). Der Internationale Presseausweis kann unabhängig von einer Mitgliedschaft nach Nachweis der zweitberuflich journalistischen Tätigkeit beantragt werden. Die Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung eines PKW-Presseschildes International beträgt EUR 10,-- je PKW-Presseschild International (inkl. MwSt.). Ein PKW-Presseschild International wird nur im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Internationalen Presseausweises ausgegeben. 
  2. Die Bearbeitungsgebühr für die Verlängerung für drei Jahre beträgt für Mitglieder EUR 96,-- (umgerechnet EUR 32,--/Jahr inkl. MwSt.) beziehungsweise EUR 120,-- für Nichtmitglieder (entspricht EUR 40,-- pro Jahr inkl. MwSt.). Die Bearbeitungsgebühr für die Verlängerung eines PKW-Presseschildes International beträgt EUR 10,-- je PKW-Presseschild International (inkl. MwSt.).
  3. Wenn ein ehemaliger Inhaber erneut die Ausstellung eines Internationalen Presseausweises beantragt, so muss er aktuelle Nachweise der zweitberuflich journalistischen Tätigkeit erbringen.
  4. Die Geltungsdauer verlängert sich nach drei Jahren automatisch um jeweils weitere drei Jahre, sofern wir bis einen Monat nach Ablauf keine anderweitige Nachricht unter Rücksendung des Internationalen Presseausweises (per Einschreiben) erhalten.
  5. Die Bearbeitungsgebühr für die Ersatzausstellung des Internationalen Presseausweises (z.B. nach Diebstahl, Verlust) beträgt EUR 20,-- (inkl. MwSt.).
  6. Wenn Inhaber eines Internationalen Presseausweises die Verlängerung ihres Internationalen Presseausweises bis zur jeweiligen Geltungsdauer noch nicht erhalten haben (i.d.R. aufgrund von Zustellungsproblemen), müssen sie sich an die Bundesgeschäftsstelle wenden.

(5) Zahlungsverkehr

  1. Bei jeder Zahlung ist zwecks Zuordnung immer die vollständige Rechnungsnummer oder ersatzweise mindestens die Mitglieds- bzw. Presseausweisnummer als Verwendungszweck anzugeben. Für Fehler, welche sich aus einer Zahlung ohne Angabe der vollständigen Rechnungsnummer oder Mitglieds- bzw. Presseausweisnummer ergeben (wie z.B. Stornierung Mitgliedschaft/Presseausweis, Inkassobeauftragung etc.), haftet der Zahlungspflichtige
  2. Die Zahlung von Beiträgen und sonstigem kann per Überweisung, SEPA-Basis-Lastschriftverfahren, Kreditkarte (Mastercard, Visa, American Express), Paypal oder Barzahlung (in der Bundesgeschäftsstelle) erfolgen.
  3. Überweisungen: Überweisungen können auf das Bankkonto bdfj Bundesvereinigung der Fachjournalisten, Haspa AG, BIC/SWIFT: HASPDEHHXXX (BLZ 200 505 50), IBAN: DE53 2005 0550 1111 2150 73 (Konto-Nr. 1111 215 073) vorgenommen werden.
  4. SEPA-Lastschriftverfahren: Die bdfj nutzt das europaweit einheitliche SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Zur Teilnahme ist dem Verband ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Das Einzugsverfahren ist nur von Konten bei einer Bank mit Sitz im SEPA-Zahlungsraum möglich. Eine Einzugsermächtigung für ein ausländisches Bankkonto außerhalb des SEPA-Zahlungsraums kann nicht verwendet werden. Eine bereits erteilte Einzugsermächtigung wird dabei als SEPA-Lastschriftmandat weitergenutzt. Wenn eine Lastschrift nicht eingelöst wird, ist die bdfj berechtigt, die Lastschriftermächtigung zu löschen bzw. durch eine andere Zahlungsform (z.B. Kreditkarten-Belastung oder durch offene Rechnung) zu ersetzen. Die Fälligkeit erfolgt 2 bis 6 Bankwerktage nach Ausstellung der SEPA-Basis-Lastschriftankündigung. Die Lastschriftankündigung gilt zusammen mit dem Kontoauszug als Quittung/Rechnung.
  5. Kreditkarten: Es ist leider nur bedingt möglich, eine automatische Abbuchung fälliger Beträge und offener Rechnungen von Kreditkarten vorzunehmen. Das liegt zum einen daran, daß die Nummern der Kreditkarten gelegentlich wechseln. In der Hauptsache ist dieses aber nur bedingt möglich, weil das Gültigkeitsdatum der gespeicherten Kreditkarte irgendwann überschritten ist und das neue Gültigkeitsdatum hier zumeist unbekannt ist. Ohne diese Daten kann der Verband jedoch keine Genehmigung und Abbuchung bei den Kreditkartenbanken beantragen. Im Gegensatz zur Einzugsermächtigung kann der Verband diese Zahlungsart (nach Ermächtigung) regelmäßig nur eingeschränkt zum Zahlungseinzug verwenden. Der Zahlungspflichtige hat hier auf die diesbezüglichen Mitteilungen des Verbandes zu achten und muss ggf. dem Verband für jede einzelne Transaktion eine neue Kreditkartenermächtigung erteilen oder eine andere Zahlungsart verwenden. Bei Zahlung per Kreditkarte müssen folgende gültige Informationen vorliegen: Name des Kreditkarteninhabers, Nummer der Kreditkarte, 3-stelliger (Mastercard, Visa) bzw. 4-stelliger Sicherheitscode (American Express) sowie Gültigkeitsdatum.
  6. Paypal: Zahlungen sind auch über Paypal möglich. Die dazu nötige Paypal-ID lautet: „Paypal@bdfj.de". Weitere Informationen zur Teilnahme an Paypal gibt es unter www.paypal.com.
  7. Barzahlungen: Barzahlungen sind bitte ausschließlich persönlich in der Bundesgeschäftsstelle zu leisten. Barbeträge auf dem Postweg können verschwinden, ohne dass jemand haftbar gemacht werden kann. Der Verband übernimmt für den Versandweg keine Haftung.
  8. Bei Überweisungen aus dem Ausland auf das Bankkonto bei der Haspa AG kann die internationale Kontonummer IBAN DE53 2005 0550 1111 2150 genutzt werden. Auskünfte dazu, ob eine ausländische Bank an dem System der internationalen Kontonummer IBAN teilnimmt, erhalten Zahlungspflichtige direkt bei ihrer Bank. Die internationale Bankleitzahl (BIC/SWIFT) des Kontos bei der Haspa AG lautet: HASPDEHHXXX. Die Postadresse der Haspa AG lautet: Haspa AG, D-20454 Hamburg.
  9. Mitglieder aus dem Ausland können die Information „Weitere Zahlungsarten & Zahlungen aus dem Ausland" von der Geschäftsstelle anfordern oder im Internet einsehen (www.bdfj.de, dann Mitgliedschaft, dann Mitgliedsbeiträge, dann Zahlungen aus dem Ausland), welche zusätzliche Zahlungsmethoden und Tipps enthält.
  10. Eine Zahlung gilt erst mit Eingang bei dem Verband als erfolgt. Der Verband haftet nicht für unvollständige Zahlungen oder für Fehler, die aus der Verwendung falscher Zahlungskonten etc. entstehen.

(6) Guthaben

  1. Werden Zahlungen unaufgefordertals Vorauszahlung
    • als Doppelzahlung (z.B. einer Rechnung)
    • als Überzahlung
    • oder sonstigen Gründengeleistet,
      so werden diese dem Mitglied regelmäßig als Guthaben gutgeschrieben und mit der darauf folgenden Beitragszahlung verrechnet. Aufgrund des hohen organisatorischen Aufwandes werden unaufgefordert geleistete Zahlungen regelmäßig als Guthaben verbucht und nicht erstattet. Die bdfj kann Guthaben nach eigenem Ermessen zuordnen.
  2. Vorauszahlungen zwecks Entstehung eines Guthabens können von Mitgliedern somit auch gewollt geleistet werden, um z.B. bei einem längeren Auslandsaufenthalt im Voraus zu bezahlen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Guthaben regelmäßig per Verrechnungsscheck erstattet. Die Schecks sind einem Kreditinstitut unverzüglich zur Gutschrift vorzulegen.

(7) Mahnvorgang

  1. Die Fälligkeit der Forderungen ergibt sich aus (2) Fälligkeit.
  2. Der Verband muss den Zahlungspflichtigen mindestens einmal anmahnen. Er kann den Zahlungspflichtigen häufiger anmahnen, eine Verpflichtung dazu hat er nicht. Die Mahnungen erfolgen per Post sowie teilweise auch zusätzlich per Email. Der Versand per Post wird durch das Handzeichen des zuständigen Mitarbeiters oder per Einschreiben dokumentiert.
  3. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Forderungen sowie Mahngebühren kann der Verband ein gerichtliches Mahnverfahren beantragen und bis zur Vollstreckung führen. Alle dabei entstehenden Kosten trägt der Zahlungspflichtige. Nach dem vorgerichtlichen Mahnverfahren kann der Verband dazu die Übergabe an ein zugelassenes Inkassobüro veranlassen, um eine sorgfältige Zahlungseintreibung im Sinne der Mitglieder zu veranlassen. Aufgrund des organisatorischen Aufwandes übernimmt der Verband das Inkasso bzw. das gerichtliche Mahnverfahren regelmäßig nicht selber.
  4. Bei Nichtzahlung ist außerdem eine Meldung des Schuldners an große und branchenbekannte Auskunfteien vorgesehen.

(8) Gebühren

  1. Alle Zahlungsformen wie unter (5) Zahlungsverkehr beschrieben werden seitens des Verbandes gebührenfrei entgegengenommen. Die eigenen Gebühren des Zahlungsverkehrs (Bankspesen etc.) hat der Zahlungspflichtige zu begleichen. Alle Gebühren sind additiv.
  2. Ab der zweiten Mahnung erhebt der Verband eine Mahngebühr von EUR 5,-- einschließlich Porto und Bearbeitungskosten.
  3. Bei Missbrauch des Presseausweises kann der Vorstand eine Konventionalstrafe bis zu fünfhundert Euro verhängen. Den durch Missbrauch angerichteten Schaden hat das Mitglied dem Dritten (Geschädigten) zu ersetzen. Der Geschädigte hat den Schaden gegenüber dem Mitglied geltend zu machen.
  4. Bei einem erfolglosen Versuch der Abbuchung im Lastschriftverfahren (z.B. mangels Deckung, wegen geänderter Bankdaten, wegen Widerspruch o.ä.) erhebt der Verband eine Bearbeitungsgebühr von EUR 10,-- einschließlich Bankspesen und Bearbeitungskosten.
  5. Bei der Hingabe eines ungedeckten Schecks erhebt der Verband eine Bearbeitungsgebühr von EUR 10,-- einschließlich Bankspesen und Bearbeitungskosten. Bei Vorliegen von Scheckbetrug und/oder der Angabe falscher Kontonummern behält sich der Verband eine Verfolgung nach § 263 StGB vor.
  6. Die Gebühren für die erneute Ausstellung eines Internationalen Presseausweises nach Verlust oder Diebstahl werden unter (4a) Ziffer 5 beschrieben.

(9) Schlussklauseln

  1. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes. Mit seinem Beitritt erklärt das Mitglied sein Einverständnis gemäß § 26 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), das die von ihm angegebenen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Die Bestimmungen des BDSG werden eingehalten. Grundlage für jeglichen Zahlungsverkehr ist diese Beitragsordnung, abweichende Vereinbarungen sind nicht möglich. 06/23i S8039